Serviceübersicht
Soziales
Wohngemeinschaften sind eine sinnvolle Ergänzung zu anderen Pflegeangeboten und eine gute Alternative zu einer stationären Versorgung. Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften werden zum Beispiel von ambulanten Pflegediensten betrieben. Sie müssen sich an bestimmte Standards halten und werden regelmäßig von der WTG-Behörde (früher Heimaufsicht) überprüft.
Im Rahmen der Beantragung der Hilfe zur Pflege muss das Einkommen und Vermögen angegeben werden. Nach Einreichen des Grundantrages für die Hilfe zur Pflege wird daher eine Einkommens- und Vermögenserklärung benötigt. Den Grundantrag finden Sie ebenfalls hier im Service-Portal.
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Wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen aufweist und daher Hilfe durch andere benötigt, hat Anspruch auf "Hilfe zur Pflege“ (§§ 61ff. SGB XII). Diese wird aber nur geleistet, soweit der Pflegebedürftige die Pflegeleistungen weder selbst durch Einkommen oder Vermögen tragen kann, noch sie von anderen – z.B. der Pflegeversicherung – erhält bzw. diese dadurch nicht vollständig gedeckt sind
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Dieses Formular richtet sich an Pflegeeinrichtungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege.
Ambulante Pflegedienste haben die Möglichkeit, jährlich beim örtlichen Sozialhilfeträger eine Investitionskostenpauschale zu beantragen. Im Kreis Soest nimmt Anträge die Kreisverwaltung entgegen. Abgabefrist ist der 1. März.
Die Träger von Gasteinrichtungen haben die Möglichkeit, beim örtlichen Sozialhilfeträger einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss (Investitionskosten) zu beantragen. Die Zuschüsse werden für die tatsächlich belegten Plätze tageweise gewährt.
Das Bildungs- und Teilhabepaket ermöglicht Kindern einkommensschwacher Familien gezielt zusätzliche Bildungs- und Freizeitangebote in Anspruch zu nehmen. Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld wenden sich bitte an das Jobcenter Arbeit Hellweg Aktiv. Für Kinder und Jugendliche, die Wohngeld oder einen Kindergeldzuschlag, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden der richtige Ansprechpartner.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Leistungsberechtigte sollen zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum befähigt und unterstützt werden.
Über unser Kontaktformular können Sie mit wenigen Klicks rund um die Uhr einen Rückmeldewunsch (per Telefon oder Email) und Ihr Anliegen zu bestehenden Beratungs- und Hilfsmöglichkeiten zum Thema Pflege an unsere Pflegeberaterinnen und Pflegeberater richten.
Gemäß § 74 SGB XII sind die zur Bestattung Verpflichteten von den erforderlichen Kosten einer Bestattung zu entlasten, wenn die Verpflichtung hierzu nicht zugemutet werden kann. Hierzu ist neben der Anzahl, der zur Bestattung verpflichteten Personen, sowie dem vorhandenen Nachlass, auch die persönliche und finanzielle Situation des Antragstellers zu berücksichtigen.
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