Serviceübersicht
Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Das Gesundheitsamt kontrolliert deshalb die Trinkwasserqualität sowie alle technischen Anlagen und Einrichtungen zur Wasserversorgung. Dazu zählen Kleinanlagen, Hausinstallationen in öffentlichen Gebäuden und Gebäude, in denen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung betrieben werden.
Betreiber einer Einrichtung, die eine Tätigkeit nach § 1 Hygiene-Verordnung (zum Beispiel Fußpfleger, Piercer, Friseure) ausführen, müssen die Aufnahme und die Beendigung ihrer Tätigkeit bei dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzeigen.
Wohngemeinschaften sind eine sinnvolle Ergänzung zu anderen Pflegeangeboten und eine gute Alternative zu einer stationären Versorgung. Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften werden zum Beispiel von ambulanten Pflegediensten betrieben. Sie müssen sich an bestimmte Standards halten und werden regelmäßig von der WTG-Behörde (früher Heimaufsicht) überprüft.
Der Sozialpsychiatrische Dienst bietet Menschen Beratung und Hilfen an, die an psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen leiden oder sich in einer schwierigen Lebenslage befinden. Neben den Betroffenen können sich auch Angehörige und Menschen aus dem sozialen Umfeld an den Dienst wenden. Nutzen Sie das Kontaktformular, um sich an den Sozialpsychiatrischen Dienst zu wenden.
Im Rahmen der Beantragung der Hilfe zur Pflege muss das Einkommen und Vermögen angegeben werden. Nach Einreichen des Grundantrages für die Hilfe zur Pflege wird daher eine Einkommens- und Vermögenserklärung benötigt. Den Grundantrag finden Sie ebenfalls hier im Service-Portal.
Zur Nutzung dieses Services ist eine Anmeldung erforderlich.
Wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen aufweist und daher Hilfe durch andere benötigt, hat Anspruch auf "Hilfe zur Pflege“ (§§ 61ff. SGB XII). Diese wird aber nur geleistet, soweit der Pflegebedürftige die Pflegeleistungen weder selbst durch Einkommen oder Vermögen tragen kann, noch sie von anderen – z.B. der Pflegeversicherung – erhält bzw. diese dadurch nicht vollständig gedeckt sind
Zur Nutzung dieses Services ist eine Anmeldung erforderlich.
Dieses Formular richtet sich an Pflegeeinrichtungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege.
Ambulante Pflegedienste haben die Möglichkeit, jährlich beim örtlichen Sozialhilfeträger eine Investitionskostenpauschale zu beantragen. Im Kreis Soest nimmt Anträge die Kreisverwaltung entgegen. Abgabefrist ist der 1. März.
Wer gewerbsmäßig direkten Kontakt mit offenen Lebensmitteln hat oder in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig ist, benötigt eine Belehrung gemäß Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt. Der Kreis Soest hat das Technologiezentrum Glehn (TZG) mit der Durchführung der Belehrungen beauftragt.
Das Bildungs- und Teilhabepaket ermöglicht Kindern einkommensschwacher Familien gezielt zusätzliche Bildungs- und Freizeitangebote in Anspruch zu nehmen. Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld wenden sich bitte an das Jobcenter Arbeit Hellweg Aktiv. Für Kinder und Jugendliche, die Wohngeld oder einen Kindergeldzuschlag, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden der richtige Ansprechpartner.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Leistungsberechtigte sollen zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum befähigt und unterstützt werden.
Meldepflichtige Infektionskrankheiten müssen an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Zur Meldung verpflichtet sind insbesondere Ärztinnen, Ärzte und Labore. Meldepflichtige Infektionskrankheit sind in den meisten Fällen Krankheiten, die sich von Person zu Person übertragen lassen und eine Gefährdung für die Allgemeinheit darstellen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebietes Gesundheitsschutz informieren und beraten zu Infektionskrankheiten, die der Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz unterliegen. Eingehende Meldungen werden überprüft und nachverfolgt, indem weitere Informationen vom Erkrankten selbst oder den behandelnden Ärzten eingeholt werden.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebietes Gesundheitsschutz informieren und beraten zu Infektionskrankheiten, die der Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz unterliegen. Eingehende Meldungen werden überprüft und nachverfolgt, indem weitere Informationen vom Erkrankten selbst oder den behandelnden Ärzten eingeholt werden.
Meldepflichtige Infektionskrankheiten müssen an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Zur Meldung verpflichtet sind insbesondere Ärztinnen, Ärzte und Labore. Meldepflichtige Infektionskrankheit sind in den meisten Fällen Krankheiten, die sich von Person zu Person übertragen lassen und eine Gefährdung für die Allgemeinheit darstellen.
Über unser Kontaktformular können Sie mit wenigen Klicks rund um die Uhr einen Rückmeldewunsch (per Telefon oder Email) und Ihr Anliegen zu bestehenden Beratungs- und Hilfsmöglichkeiten zum Thema Pflege an unsere Pflegeberaterinnen und Pflegeberater richten.
Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen können für ihre Heimbewohnerinnen und -bewohner bei vollstationärer Unterbringung einen Zuschuss beantragen. In vollstationären Einrichtungen wird dieser Zuschuss als sogenanntes Pflegewohngeld gewährt.
Hebammen müssen laut Gesetzgeber den Stand ihrer Tätigkeit bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Gesundheitsamt melden. Nutzen Sie bitte dieses Formular für Ihre "Jährliche Mitteilung" jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres.
Gemäß § 74 SGB XII sind die zur Bestattung Verpflichteten von den erforderlichen Kosten einer Bestattung zu entlasten, wenn die Verpflichtung hierzu nicht zugemutet werden kann. Hierzu ist neben der Anzahl, der zur Bestattung verpflichteten Personen, sowie dem vorhandenen Nachlass, auch die persönliche und finanzielle Situation des Antragstellers zu berücksichtigen.
- Das Bezahlen ist online möglich.
- Dienstleistung, für die eine Registrierung / Anmeldung notwendig ist.
- Dieses Symbol weist auf einen externen Link hin. Eine Antragsabwicklung im Portal ist nicht möglich.
Hinweis: Sie sind derzeit nicht im Service-Portal vom Kreis Soest angemeldet.
Ohne Anmeldung sind nicht alle Onlinedienste verfügbar. Darüberhinaus können die personenbezogenen Daten (Name und Anschrift) nicht in die Onlinedienste übernommen werden. Die Nutzung aller Onlinedienste erfordert die Anmeldung im Service-Portal. Dazu müssen Sie sich einmalig registrieren.